Frage: Müssen Umschläge der Angebote bei Submission aufgehoben werden?
Die Aufbewahrungspflicht von Briefumschlägen und Paketverpackungen der Angebote ist
weder in der VOB/A noch in der VOL/A geregelt.
§ 14 Abs. 3 VOL/A Öffnung der Angebote: "Die Angebote und ihre Anlagen sowie die Dokumentation über
die Angebotsöffnung sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens sorgfältig zu verwahren und
vertraulich zu behandeln."
Die Rechtsprechung kommt zu unterschiedlichen Ergebnissen.
OLG Naumburg, Beschluss vom 29.01.2009, 1 Verg 10 / 08: "Die Aufbewahrungspflicht von
Briefumschlägen und Paketverpackungen der Angebote beschränkt sich auf diejenigen Behältnisse der nicht
ordnungsgemäß oder verspätet eingegangenen Angebote."
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.01.2012, 2 VK LSA 33 / 11: "Die Niederschrift zur
Angebotsöffnung [...] kann schon allein deshalb den Eingangsvermerk nicht ersetzen, da es an der
geforderten Unmittelbarkeit der Kennzeichnung der Unterlagen selbst fehlt. Aus diesem Grund soll das
Verpackungsmaterial der Angebote selbst gekennzeichnet werden.
Empfehlung: Das Verpackungsmaterial der Angebote sollte bis zum Abschluss des Verfahrens
aufbewahrt werden.
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