Freitag, 6. März 2015

Bietergemeinschaften und Nachunternehmen im Vergaberecht

Bei größeren Ausschreibungen ist es für kleine und mittelständische Unternehmen oft nicht möglich, als Einzelanbieter die geforderte und notwendige Eignung vorzuweisen. Auch wirtschaftliche Gründe und kaufmännische Überlegungen können es ratsam erscheinen lassen, nicht als Einzelunternehmen an der Ausschreibung teilzunehmen.


Bietergemeinschaften oder auch der Einsatz von Nachunternehmern bieten hier eine mögliche Alternative, um dennoch an der Ausschreibung teilzunehmen. Durch die Bündelung der Leistungskraft der Einzelunternehmen in einer Bietergemeinschaft entfallen die Hinderungsgründe für die Teilnahme an der Ausschreibung.

Die Bietergemeinschaft tritt gemeinschaftlich gegenüber dem Auftraggeber auf und haftet gesamtschuldnerisch. Bietergemeinschaften sind in der Regel Gesellschaften Bürgerlichen Rechts gemäß §§ 705 ff. BGB.


Die Alternative zur Bietergemeinschaft ist der Einsatz von Nachunternehmern, um eine fehlende Eignung zu kompensieren. Der Nachunternehmer steht dabei in keiner vertraglichen Beziehung zum Auftraggeber. Ein Nachunternehmer steht nur im Vertragsverhältnis zum Hauptunternehmer. Nur der Hauptunternehmer steht im Vertragsverhältnis zum Auftraggeber.



Weitere Details und Praxistipps finden Sie in meinem beim Bundesanzeiger Verlag erchienenen Buch "Bieterstrategien im Vergaberecht" (ISBN: 978-3-8462-0268-5).


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