Dienstag, 16. Oktober 2012

Vergabearten im Vergaberecht

Die folgende Grafik gibt eine Übersicht welche Vergabearten in welcher Vergabeordnung zur Verfügung stehen.

Vergabearten (Verfahrensarten) für Ausschreibungen gemäß VOB/A, VOL/A, VOF, SektVO und VSVgV

Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte

Für Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte werden die Arten der Vergabe in § 101 GWB definiert.

§ 101 Abs. 1 GWB
Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt in offenen Verfahren, in nicht offenen Verfahren, in Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog.

§ 101 Abs. 2 GWB (Offenes Verfahren)
Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen
öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.



§ 101 Abs. 3 GWB (Nicht Offenes Verfahren)
Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis
sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.



§ 101 Abs. 4 GWB (wettbewerblicher Dialog)
Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer
Aufträge durch Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet
der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, und § 98 Nr.
5. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließend
Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags.



§ 101 Abs. 5 GWB (Verhandlungsverfahren)
Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne
vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um
mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.



§ 101 Abs. 7 GWB
Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf
Grund dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet. Auftraggebern stehen, soweit sie auf
dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, das
offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer
Wahl zur Verfügung. Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen.


Vergabearten ab Erreichen der Schwellenwerte


Die Einzelheiten werden in den Vergabeordnungen geregelt.
  • VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, Abschnitt 2)
  • VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A, Abschnitt 2)
  • VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen)
  • SektVO (Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung)
  • VSVgV (Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit)

Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte

Für Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte werden die Arten der Vergabe in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A), Abschnitt 1 sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A), Abschnitt 1 beschrieben.

Vergabearten unterhalb der Schwellenwerte




Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.