Häufig empfohlen und oft angewendet ist das Setzen eines Termins für die Anforderung der Vergabeunterlagen.
Die Vergabekammer Sachsen hat diese Praxis mit ihrem aktuellen Beschluss vom 19.04.2012, 1/SKV/009-12 für unzulässig erklärt. Die Vergabekammer sieht keine gesetzliche Grundlage für die Festlegung einer Frist zum Anfordern der Angebotsunterlagen von mehr als sechs Tagen vor Ablauf der Angebotsabgabefrist:
"Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Festlegung einer abschließenden Frist zur Abforderung der Angebotsunterlagen von mehr als sechs Tagen vor Ablauf der Angebotsabgabefrist gibt, weshalb ein Auftraggeber bis 6 Tage vor Ablauf der Angebotsabgabefrist verpflichtet ist, einem Interessenten die Verdingungsunterlagen auszureichen."
In den Vergabeordnungen steht es wie folgt:
§ 12 EG Abs. 7 VOL/A
Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar und sind die Vergabeunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, so müssen die Auftraggeber die genannten Unterlagen innerhalb von 6 Tagen nach Eingang des Antrags an die Unternehmen absenden.
§ 12 EG Abs. 4 Nummer 1 VOB/A
Werden bei offenen Verfahren die Vergabeunterlagen nicht auf
elektronischem Weg frei zugänglich, direkt und vollständig zur Verfügung
gestellt, werden sie den Bewerbern unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von sechs Kalendertagen nach Eingang des Antrags in geeigneter
Weise zugesandt, sofern dieser Antrag rechtzeitig vor Ablauf der
Angebotsfrist eingegangen ist.
§ 19 EG Abs. 1 SektVO
Macht der Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen
Unterlagen nicht auf elektronischem Weg vollständig verfügbar, hat er
diese Unterlagen unverzüglich, jedoch spätestens am sechsten Kalendertag
nach Eingang eines entsprechenden Antrags an die Unternehmen zu senden,
sofern dieser Antrag rechtzeitig innerhalb der Eingangsfrist für
Angebote eingegangen war.
In ihrem Beschluss verweist die VK Sachsen unter anderem auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (21.12.2005, VII - Verg 75/05), dass eine Vergabestelle im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren grundsätzlich auch nach Ablauf der Abforderungsfrist verpflichtet ist, dem Bieter die Vergabeunterlagen erneut zuzusenden, wenn diese z.B. auf dem Postweg verloren gegangen sind.
Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren
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