Freitag, 5. Oktober 2012

Frist für zusätzliche Auskünfte

Gibt es zu den Vergabeunterlagen Fragen, so können die Bieter zusätzliche Auskünfte darüber verlangen.  Der Auftrageber bzw. die Vergabestelle müssen rechtzeitig beantragte Auskünfte innerhalb festgelegter Fristen beantworten.
 
Die Fristlängen zur Auskunfterteilung für Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte bewegen sich zwischen 4 und 6 Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist und finden sich in den folgenden Paragraphen:
  • § 12 EG Abs. 8, VOL/A
  • § 7 Abs. 3 VOF
  • § 12 EG Abs. 7 VOB/A
  • § 12 VS Abs. 7 VOB/A
  • § 19 Abs. 2 SektVO
  • § 20 Abs. 5 VSVgV
(siehe hierzu Thomas Ferber. Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren. 2. Aufl. 2012, S. 108 ff.).

Zur Berechnung der Auskunftsfrist wird der Tag des Abgabetermins (Eröffnungstermin) nicht mitgezählt. Gerechnet wird vom Tag vor dem Abgabetermin an und zwar rückwärts in Kalendertagen (siehe hierzu Oliver Schubert in Willenbruch/Wieddekind (Hrsg.), Vergaberecht Kompaktkommentar , 2. Aufl. 2011, § 12a VOB/A Rn. 17 bzw. Vergabekammer Sachsen, 1/SVK/015-08) und beruht auf der Fristenberechnung gemäß § 187 Absatz 1 BGB bzw. Art. 3 Abs. 1 S.2 VO 1182/71 (EWG, EURATOM).




§ 12 EG Abs. 8, VOL/A
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben spätestens 6 Tage, beim nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.

§ 7 Abs. 3 VOF
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte, zusätzliche Auskünfte über die Aufgaben spätestens 6 Tage, im Beschleunigten Verfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist, erteilen.

§ 12 EG Abs. 7, VOB/A
Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist allen Bewerbern in gleicher Weise zu erteilen. Bei nicht offenen Verfahren und beschleunigten Verhandlungsverfahren nach § 10 EG Absatz 2 Nummer 6a beträgt diese Frist vier Kalendertage.

§ 12 VS Abs. 7, VOB/A
Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist allen Bewerbern in gleicher Weise zu erteilen. Bei nicht offenen Verfahren und beschleunigten Verhandlungsverfahren nach § 10 VS Absatz 1 Nummer 6a beträgt diese Frist vier Kalendertage.

 § 19 Abs. 2 SektVO
 Zusätzliche Auskünfte zu den Unterlagen hat der Auftraggeber spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Eingangsfrist für Angebote zu erteilen, sofern die zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert worden sind.

 § 20 Abs. 5 VSVgV
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Informationen über die Vergabeunterlagen, die Beschreibung oder die unterstützenden Unterlagen im Falle des nicht offenen Verfahrens spätestens sechs Tage oder im Falle des beschleunigten Verhandlungsverfahrens spätestens vier Tage vor Ablauf der für die Einreichung von Angeboten festgelegten Frist übermitteln.

Wann ist die Auskunft rechtzeitig erteilt?

Hier gibt es verschiedene Meinungen dazu:
Oliver Schubert in Willenbruch/Wieddekind (Hrsg.), Vergaberecht Kompaktkommentar , 2. Aufl. 2011, § 12a VOB/A Rn. 18 schreibt: "Die Auskunft ist rechtzeitig erteilt, wenn der Auftraggeber sie innerhlab der [..] genannten Frist abgesandt hat."

Ebenso von Wietersheim in Ingenstau/Korbion. VOB Kommentar, 17. Auflage 2010, §12a VOB/A Rn. 18: "Für die Rechtzeitigkeit der Auskunft kommt es dabei auf die Erklärung des Auftraggebers an."

Horn in Müller/Wrede (Hrsg.). VOL/A Kommentar. 3. Aufl. 2010, §12 EG Rn. 46,  schreibt dagegen: "Für die pünktliche Einhaltung dieser Frist kommt es allerdings entscheidend darauf an, dass die Auskunft den Bietern und Bewerbern bis zum Ende der Frist [..] auch tatsächlich zugegangen ist."

Ebenso Völlink in Ziekow/Völlink(Hrsg). Vergaberecht - Kommentar. 2011, §12a VOB/A Rn. 15: "Die Auskunft muss dem Bewerber zugehen, die bloße Absendung der Auskunft reicht nicht.

Um Laufzeiten zu sparen und eine Gleichbehandlung der Bieter zu gewährleisten, sollten die Auskünfte per Email oder Fax erfolgen. Mit der elektronischen Übermittlung entfällt die Postlaufzeit und der Tag des Absendens der Auskünfte ist gleich dem Zugang bei den Bietern. Alle gestellten Fragen sollten anonymisiert werden und dann die Fragen und die Antworten allen Bietern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

Siehe dazu auch http://www.fachverlag-ferber.blogspot.de/2012/08/die-beantwortung-von-bieterfragen.html

Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige 
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.

Das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterfragen
beschäftigt sich detailliert mit dem richtigen Umgang der Bieterfragen bei öffentlichen Ausschreibungen und richtet sich an Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter.

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