Bei der Öffentliche Ausschreibung wird somit der Bewerberkreises nicht vorab eingeengt. Jeder Bewerber, der sich in der Lage sieht ein Angebot zu erstellen, darf ein Angebot abgeben. Die Öffentliche Ausschreibung ist somit ein einstufiges Verfahren, bei dem kein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb existiert. Die Bieter geben den Teilnahmeantrag und das Angebot gleichzeitig ab.
Die Einzelheiten für die Öffentlichen Ausschreibungen werden in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A), Abschnitt 1 sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A), Abschnitt 1 beschrieben.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 VOL/A
Öffentliche Ausschreibungen sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl
von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/A
Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.
Bekanntmachung der Ausschreibung
Die Öffentliche Ausschreibung startet mit der Bekanntmachung der Ausschreibung.Verfahrensablauf bei der Öffentlichen Ausschreibung |
Die Einzelheiten zur Bekanntmachnung der Ausschreibungen finden sich in § 12 VOL/A und § 12 VOB/A.
§ 12 Abs 1 VOL/A
Öffentliche Ausschreibungen, Beschränkte Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergaben mit Teilnahmewettbewerb sind in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder Internetportalen bekannt zu machen. Bekanntmachungen in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können.
§ 12 Abs 1, Nummer 1 VOB/A
Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen, sie können auch auf www.bund.de veröffentlicht werden.
Zusätzliche direkte Ansprache von Bietern
Der Auftraggeber darf zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntmachung auch direkt Bieter ansprechen und um Teilnahme bitten (siehe hierzu OLG Schleswig 11 U 91/98). Diese direkt angesprochenen Bieter dürfen aber aus Gründen der Gleichbehandlung nicht mehr Informationen bekommen als in der öffentlichen Bekanntmachung mitgeteilt wurde.Verhandlungsverbot
Bei der Öffentlichen Ausschreibung gibt es ein Verbot von Verhandlungen über Preise oder Änderung der Angebotsinhalte.§ 15 VOL/A
Bei Ausschreibungen dürfen die Auftraggeber von den Bietern nur Aufklärungen über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen sind unzulässig.
§ 15 Abs. 3 VOB/A
Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.
Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung
Die Öffentliche Ausschreibung hat Vorrang vor der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung bzw. eine Freihändigen Vergabe zulässig.§ 3 Abs. 2 VOL/A
Die Vergabe von Aufträgen erfolgt in Öffentlicher Ausschreibung. In begründeten
Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige
Vergabe zulässig.
§ 3 Abs. 2 VOB/A
Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.
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