Montag, 21. Oktober 2013

Vortrag Informations- und Wartefrist

Der Vortrag "Fristen im Vergabeverfahren - Informations- und Wartefrist" beschäftigt sich mit der Informations- und Wartepflicht, die bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte eingehalten werden muss.



Bei öffentlichen Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte muss der Auftraggeber gemäß § 101a GWB vor der Zuschlagserteilung die Informations- und Wartepflicht einhalten.

Die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, müssen über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform informiert werden (-> §101a GWB Absatz 1, Satz 1).

Wird gegen diese Informations- und Wartepflicht verstoßen und wird dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt, so ist ein bereits geschlossener Vertrag von Anfang an unwirksam.

Die Unwirksamkeit kann im Nachprüfungsverfahren nur dann festgestellt werden, wenn zwei Fristen eingehalten wurden (-> § 101b GWB Abs. 2): Der Nachprüfungsantrag darf nicht später als sechs Monate nach Vertragsabschluss gestellt werden; Der Nachprüfungsantrag muss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Kenntnis des Verstoßes gestellt werden.

Die einzige Ausnahme von der Informations- und Wartepflicht besteht gemäß §101a GWB Abs. 2 in Fällen besonderer Dringlichkeit bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung. Die Hürden für diese Fälle liegen allerdings sehr hoch. Die zwingende Dringlichkeit darf z.B. nicht durch vorherige Untätigkeit des Auftraggebers verursacht sein.

Der Vortrag als PDF.

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