Dienstag, 19. März 2013

Mindestanforderungen bei Nebenangeboten

Werden bei Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte Nebenangebote zugelassen, so müssen für diese Mindestanforderungen festgelegt werden.

Hat der Auftraggeber die Mindestanforderungen nicht festgelegt, so dürfen die Nebenangebote auch nicht gewertet werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht schreibt in seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 (Verg 13/04) mit Verweis auf das EuGH-Urteil (EuGH 16.10.2003 C-421/01): "Nebenangebote sind jedoch nur dann wertbar, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen, welche der Auftraggeber für Nebenangebote aufgestellt hat [..] ergibt sich, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen.

EuGH 16.10.2003 C-421/01 Rn. 33
Hat der Auftraggeber [..] keine Angaben zu Mindestanforderungen gemacht, kann folglich ein
Änderungsvorschlag selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn die Änderungsvorschläge nicht, [..] für unzulässig erklärt worden sind.



OLG München, Beschluss vom 11.08.2005 – Verg 12/05:Abgesehen davon können bei Bauaufträgen Nebenangebote nur gewertet werden, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen, welche der Auftraggeber für Nebenangebote aufgestellt hat, [..] Die Antragstellerin hat vorliegend weder in der Bekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen Anforderungen an Nebenangebote und deren Wertung formuliert, sondern sich darauf beschränkt, diese zuzulassen.  [..] Allein der Hinweis, daß das Nebenangebot alle Leistungen umfassen muß, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind, genügt nicht. Der Bieter kann nicht beurteilen, welche Mindestbedingungen sein Nebenangebot erfüllen soll und wie und nach welchen Kriterien es gewertet wird.


Sind bei einem Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte Nebenangebote zugelassen aber es fehlt die Nennung von Mindestanforderungen, so dürfen die Nebenangebote nicht gewertet werden. Möchte ein Bieter Nebenangebote abgeben muss er die fehlende Nennung von Mindestanforderungen rügen.

OLG München, Beschluss vom 11.08.2005 – Verg 12/05: 
Erkennt ein Bieter anhand der Verdingungsunterlagen, daß keine Mindestanforderungen festgelegt worden sind, muß er dies vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe rügen.

Die EU-Richtlinien

Artikel 24 Abs. 3 der EU-Richtlinie 2004/18/EG
Lassen die öffentlichen Auftraggeber Varianten zu, so nennen sie in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Varianten erfüllen müssen, und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind.

Artikel 24 Abs. 4 der EU-Richtlinie 2004/18/EG
Die öffentlichen Auftraggeber berücksichtigen nur Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen.

Artikel 36 Abs. 1 Satz 2 der EU-Richtlinie 2004/17/EG
Die Auftraggeber geben in den Spezifikationen an, ob sie Varianten zulassen, und nennen bei Zulässigkeit von Varianten die Mindestanforderungen, die Varianten erfüllen müssen, und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind.

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