Montag, 18. März 2013

Nebenangebote gemäß der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV - Teil II

Sollen bei Vergabeverfahren gemäß VSVgV (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit) Nebenangebote zugelassen werden, muss der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung angeben:
  • Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gilt hierbei § 32 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VSVgV.
  • Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen gilt hierbei § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A-VS

Im folgenden werden Vergabeverfahren von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen betrachtet. Die Nebenangebote bei Vergabeverfahren von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind in einem eigenen Beitrag behandelt.


§ 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A-VS
Hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung Nebenangebote zugelassen, hat er anzugeben:
a) ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt,
b) die Mindestanforderungen für Nebenangebote.
Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.




Der Auftraggeber kann also zwischen den folgenden Möglichkeiten wählen:
  • Nebenangebote sind nicht zulässig
  • Nebenangebote sind auch ohne Hauptangebot zulässig
  • Nebenangebote sind nur mit Hauptangebot zulässig
Der Auftraggeber muss gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 lit b) VOB/A-VS Mindestanforderungen für die Nebenangebote festlegen.

Nebenangebote, die den Mindestanforderungen nicht genügen, werden gemäß § 16 Abs. 1 Nr 1 lit e) bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.


§ 16 Abs. 1 Nr 1 lit e) VOB/A-VS
Auszuschließen sind nicht zugelassene Nebenangebote sowie Nebenangebote, die den Mindestanforderungen nicht entsprechen, 

Hat der Auftraggeber die Mindestanforderungen nicht festgelegt, so dürfen die Nebenangebote auch nicht gewertet werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht schreibt in seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 (Verg 13/04) mit Verweis auf das EuGH-Urteil (EuGH 16.10.2003 C-421/01): "Nebenangebote sind jedoch nur dann wertbar, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen, welche der Auftraggeber für Nebenangebote aufgestellt hat [..] ergibt sich, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen.

§ 13 Abs. 3 VOB/A-VS
Die Anzahl von Nebenangeboten ist an einer vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Etwaige Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.

§ 16 Abs. 1 Nr 1 lit f) VOB/A-VS
Auszuschließen sind Nebenangebote, die dem § 13 VS Absatz 3 Satz 2 nicht entsprechen,

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