Sonntag, 17. März 2013

Nebenangebote gemäß VOB/A

Bei Vergabeverfahren gemäß VOB/A sind die Regelungen ob Nebenangebote zugelassen sind unterhalb des Schwellenwertes und ab Erreichen des Schwellenwertes unterschiedlich.
  • Unterhalb des Schwellenwertes gilt: Hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen Nebenangebote nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so sind diese zulässig.
  • Ab Erreichen des Schwellenwertes gilt: Hat sich der Auftraggeber in der Bekanntmachung nicht zum Thema Nebenangebote geäußert, so sind diese nicht zugelassen.

Unterhalb des Schwellenwertes

Hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen Nebenangebote nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so sind diese gemäß § 8 Abs 2 Nr 3 VOB/A zulässig.

§ 8 Abs 2  Nr. 3 VOB/A
Der Auftraggeber hat anzugeben:
   a)  ob er Nebenangebote nicht zulässt,
   b)  ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt.
Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.

Der Auftraggeber kann also zwischen den folgenden Möglichkeiten wählen:
  • Nebenangebote sind nicht zulässig
  • Nebenangebote sind auch ohne Hauptangebot zulässig
  • Nebenangebote sind nur mit Hauptangebot zulässig

§ 16 Abs 8 VOB/A
Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen.

Ab Erreichen des Schwellenwertes

Hat sich der Auftraggeber in der Bekanntmachung nicht zum Thema Nebenangebote geäußert, so sind diese nicht zugelassen.

§ 8 EG Abs 2  Nr. 3 VOB/A
Hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung Nebenangebote zugelassen, hat er anzugeben,
   a) ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt,,
   b) die Mindestanforderungen an Nebenangebote.


Der Auftraggeber kann also zwischen den folgenden Möglichkeiten wählen:
  • Nebenangebote sind nicht zulässig
  • Nebenangebote sind auch ohne Hauptangebot zulässig
  • Nebenangebote sind nur mit Hauptangebot zulässig

§ 16 EG Abs 1 Nr. 1 lit e)
Auszuschließen sind nicht zugelassene Nebenangebote, sowie Nebenangebote, die den Mindestanforderungen nicht entsprechen.

§ 16 EG Abs 1 Nr. 1 lit f)
Auszuschließen sind Nebenangebote, die dem § 13 EG Absatz 3 Satz 2 nicht entsprechen.

§ 13 EG Abs. 2 VOB/A
Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen nach § 7 EG Absatz 3 abweicht, kann angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.


§ 16 EG Abs 9 VOB/A
Ein Angebot nach § 13 EG Absatz 2 ist wie ein Hauptangebot zu werten.

§ 13 EG Abs. 3 VOB/A
Die Anzahl von Nebenangeboten ist an einer vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Etwaige Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.

Tipp für die Vergabestelle

Geben Sie in der Bekanntmachung zu Ihrer Ausschreibung klar und deutlich an, ob Sie Nebenangebote zulassen oder nicht. Wenn Sie sich für die Zulässigkeit von Nebenangeboten entschieden haben, machen Sie auch deutlich ob die Nebenangebote nur mit oder auch ohne Hauptangebot zulässig sind.

Bedenken Sie, dass
  • wenn Sie Nebenangebote zugelassen haben, diese auch werten müssen,
  • wenn Sie Nebenangebote zugelassen haben, Sie in Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte Mindestanforderungen an die Nebenangebote (gemäß § 8 EG Abs 2 Nr. 3) geben müssen,
  • wenn Sie Nebenangebote nicht zugelassen haben, diese auch dann ausschließen müssen, auch wenn bei den Nebenangeboten das beste Angebot enthalten ist.

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