Sollen bei Vergabeverfahren gemäß SektVO Nebenangebote zugelassen werden, muss der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angeben (-> § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SektVO).
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SektVO
Der
Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen. Er muss dies in der
Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angeben.
Werden sowohl in der Bekanntmachung als auch in den Vergabeunterlagen keine Aussagen zu Nebenangeboten getroffen, so sind diese nicht zugelassen (-> § 8 Abs. 1 Satz 5 SektVO).
§ 8 Abs. 1 Satz 5 SektVO
Fehlt eine
entsprechende Angabe in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen,
sind keine Nebenangebote zugelassen.
Der Auftraggeber muss gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SektVO Mindestanforderungen für die Nebenangebote festlegen.
§ 8 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SektVO
Er muss hier auch
Mindestanforderungen festlegen. Er darf nur solche Nebenangebote
berücksichtigen, die die Mindestanforderungen erfüllen.
Hat der Auftraggeber die Mindestanforderungen nicht festgelegt, so
dürfen die Nebenangebote auch nicht gewertet werden. Das Bayerische
Oberste Landesgericht schreibt in seinem Beschluss vom 22. Juni 2004
(Verg 13/04) mit Verweis auf das EuGH-Urteil (EuGH 16.10.2003 C-421/01):
"Nebenangebote sind jedoch nur dann wertbar, wenn sie die
Mindestanforderungen erfüllen, welche der Auftraggeber für Nebenangebote
aufgestellt hat [..] ergibt sich, dass der Auftraggeber verpflichtet
ist, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern,
die Änderungsvorschläge erfüllen müssen.(siehe hierzu auch Gnittke/Hattig in Müller-Wrede (Hrsg.) Sektorenverordnung - SektVO Kommentar. 3. Aufl. § 8 Rn. 7 ff.)
Wurden bei einem Ausschreibungsverfahren gemäß SektVO Nebenangebote zugelassen und auch Mindestanforderungen festgelegt, so sind die Nebenangebote auch dann zu werten, wenn im Falle des Zuschlags aus einem Lieferauftrag ein Dienstleistungsauftrag oder aus einem Dienstleistungsauftrag ein Lieferauftrag würde (-> § 8 Abs. 2 SektVO).
§ 8 Abs. 2 SektVO
Bei
der Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen darf der
Auftraggeber ein Nebenangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil
daraus ein Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags oder ein
Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags würde, wenn das
Angebot den Zuschlag erhält.
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