Montag, 30. September 2013

Vortrag Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefrist

Rund um das Thema Bindefristen stellen sich für Auftraggeber und Bieter immer wieder eine Menge Fragen. Wie lange sollen oder dürfen Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden? Darf ich als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich als Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere ich als Bieter auf utopisch lange Bindefristen?
Der Vortrag dazu wurde jetzt veröffentlicht und ist auf der Webseite von Fachverlag Thomas Ferber verfügbar.


Dies ist der Vortrag zum Webseminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefrist / Zuschlagsfrist, das am 1. Okt 2013, 10:00 MESZ stattfindet. Die Teilnahme am Webseminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefrist / Zuschlagsfrist ist ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.

Sie können sich hier zum Webseminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefrist / Zuschlagsfrist anmelden.

Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail mit den Informationen zur Teilnahme an dem Webinar.

Donnerstag, 26. September 2013

Seit heute verfügbar. Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren, 3. Auflage

Seit heute ist der Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren in der dritten Auflage verfügbar. Das Buch wurde komplett überarbeitet und aktualisiert und um den Bereich Verteidigung und Sicherheit ergänzt. Mit 215 Abbildungen und 50 Tabellen werden die vergaberechtlichen Sachverhalte verständlich visualisiert.




Auch die aktuelle dritte Auflage wurde wieder bei TZ-Verlag &  Print GmbH in Roßdorf gedruckt. Die professionelle Beratung im Vorfeld war für die Qualität des Buches und die unkomplizierte und termingerechte Abwicklung bei der Fertigstellung des Buches essentiell.

Bis zum 31. Oktober 2013 gibt es für das Hardcover-Buch einen Einführungspreis (Subskriptionspreis) von 59,90 Euro (inkl. MwSt.). Ab dem 1. November kostet der Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren 69,00 Euro (inkl. MwSt.).


ISBN 978-3-942766-03-6
742 Seiten
215 Abbildungen
50 Tabellen
Hardcover
Erscheinungstermin: 26.09.2013
59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis zum 31.10.2013
69,00 Euro (inkl. MwSt.) ab dem  1.11.2013

Bestellbar über Ihre Buchhandlung.

Leseprobe



Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist streng formalisiert und inhaltlich komplex und stellt damit sowohl die Vergabestellen als auch die sich am Verfahren beteiligenden Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen.

Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern. Doch auch die Vergabestellen stehen bei der komplexen Vergaberechtsmaterie vor besonderen Herausforderungen. Eine falsche Schwellenwertberechnung, eine falsche Frist oder ein Formfehler in den Ausschreibungsunterlagen bzw. der Vergabedurchführung können die Bewerber zum Rügen oder gar zum Eröffnen eines Nachprüfungsverfahrens animieren. Eine ungeschickt formulierte Leistungsbeschreibung bzw. eine nicht den Anforderungen entsprechende Bewertungsmatrix können den Erfolg des Vergabeverfahrens gefährden.

Fristen haben aufgrund der Formstrenge der  Vergabeverfahren eine besondere Bedeutung. Ein Verstoß gegen diese Fristen zum Beispiel durch die falsche Berechnung einer Frist kann zu einer Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens führen. Eine zu späte Abgabe auch um nur eine Minute führt zwangsläufig zum Ausschluss des Bieters.

In diesem Buch finden Sie alles über Angebotsfristen, Fristen zur Teilnahme, Bewerbungsfristen, Zuschlagsfristen, Bindefristen, Wartefristen, Fristverkürzungen, Fristverlängerungen und vieles mehr. Sie erfahren, wann Fristen beginnen und wann diese enden sowie welche Regeln für Samstage, Sonntage und Feiertage in Bezug auf die Fristen gelten. Behandelt werden die Verfahren gemäß VOL/A, VOB/A, VOF, SektVO und VSVgV und soweit zutreffend die Vergabearten öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung,  freihändige Vergabe, offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren sowie wettbewerblicher Dialog.

Leseprobe

Samstag, 21. September 2013

Webseminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefrist / Zuschlagsfrist

Rund um das Thema Bindefristen stellen sich für Auftraggeber und Bieter immer wieder eine Menge Fragen. Wie lange sollen oder dürfen Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden? Darf ich als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich als Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere ich als Bieter auf utopisch lange Bindefristen? Das Webseminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefrist / Zuschlagsfrist, das am 1. Okt 2013, 10:00 MESZ stattfindet, geht auf diese Fragestellungen ein und gibt Antworten dazu.

Die Teilnahme am Webseminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefrist / Zuschlagsfrist ist ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.

Sie können sich hier zum Webseminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefrist / Zuschlagsfrist anmelden.

Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail mit den Informationen zur Teilnahme an dem Webinar.

Donnerstag, 12. September 2013

Newsletter Praxisratgeber Vergaberecht 09/2013 mit dem Thema Bindefrist

Rund um das Thema Bindefristen stellen sich für Auftraggeber und Bieter immer wieder eine Menge Fragen. Wie lange sollen oder dürfen Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden? Darf ich als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich als Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere ich als Bieter auf utopisch lange Bindefristen? Der Praxisratgeber - Vergaberecht - Newsletter 09/2013 geht auf diese Fragestellungen ein und versucht Antworten zu geben.


Hier können Sie sich für den Praxisratgeber Vergaberecht Newsletter anmelden. 
Dieser erscheint in der Regel monatlich.

Mittwoch, 11. September 2013

Fristverkürzungen beim offenen Verfahren gemäß VOB/A

Bei Vergabeverfahren gemäß VOB/A kann die (Regel)-Angebotsfrist durch folgende Maßnahmen verkürzt werden:

Angebotsfrist beim offenen Verfahren

§ 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.

Die in § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A genannte Angebotsfrist von 52 Tagen ist eine Mindestfrist. Um einen vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber die Pflicht eine angemessene Angebotsfrist festzusetzen, die für die Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist.

(Regel-)Angebotsfrist beim offenen Verfahren


Vorinformation über die Ausschreibung

§ 10 EG Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VOB/A
Die Angebotsfrist kann auf 36 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden; sie darf 22 Kalendertage nicht unterschreiten. Voraussetzung dafür ist, dass eine Vorinformation nach dem vorgeschriebenen Muster gemäß § 12 EG Absatz 1 Nummer 3 mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung des Auftrages an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesandt wurde. Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung nach § 12 EG Absatz 2 Nummer 2 für das offene Verfahren geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation vorlagen.

verkürzte Angebotsfrist durch Vorinformation beim offenen Verfahren


verkürzte Angebotsfrist durch Vorinformation beim offenen Verfahren
 

Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung

§ 10 EG Abs. 3 VOB/A
Bei Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union3) auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt werden (elektronische Bekanntmachung), können die in den Nummern 1 und 2 genannten Angebotsfristen um sieben Kalendertage verkürzt werden.

Wird die Bekanntmachung elektronisch erstellt und elektronisch übermittelt, kann die Regel-Angebotsfrist von 52 Tagen um 7 Tage auf 45 Tage verkürzt werden.
verkürzte Angebotsfrist durch elektronische Bekanntmachung beim offenen Verfahren
Wird die Bekanntmachung elektronisch erstellt und elektronisch übermittelt, kann die durch Vorinformation auf die Regelfrist von 36 Tage verkürzte Angebotsfrist um weitere 7 Tage auf 29 Tage verkürzt werden.
 
verkürzte Angebotsfrist durch Vorinformation + elektronische Bekanntmachung beim offenen Verfahren


Wird die Bekanntmachung elektronisch erstellt und elektronisch übermittelt, kann die durch Vorinformation auf die Mindestfrist von 22 Tage verkürzte Angebotsfrist um weitere 7 Tage auf 15 Tage verkürzt werden.
verkürzte Angebotsfrist durch Vorinformation + elektronische Bekanntmachung beim offenen Verfahren


Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar

Macht der Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar, dann darf die Angebotsfrist um 5 Tage verringert werden.

§ 10 EG Abs. 1, Nr. 4 VOB/A
Die Angebotsfrist kann um weitere fünf Kalendertage verkürzt werden, wenn ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung die Vertragsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Weg frei zugänglich, direkt und vollständig zur Verfügung gestellt werden; in der Bekanntmachung ist die Internetadresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abgerufen werden können.

Werden die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht, kann die Standard-Angebotsfrist von 52 Tagen um 5 Tage auf 47 Tage verkürzt werden.  Wird die Bekanntmachung elektronisch erstellt und elektronisch übermittelt und die die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht, kann die Standard-Angebotsfrist von 52 Tagen um (7 + 5) Tage auf 40 Tage verkürzt werden.
verkürzte Angebotsfrist durch elektronische Bekanntmachung + elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen
Die in § 10a Abs. 1 Nr. 6 VOB/A 2009 enthaltene Mindestfrist für die verkürzte Angebotsfrist von 15 Kalendertagen ist in der VOB/A 2012 nicht mehr enthalten. Diese Mindestfrist ist auch in Art. 38 RL 2004/18EG nicht vorgesehen. Damit können die Verkürzungen nach der VOB/A 2012 ohne eine solche Untergrenze kumuliert werden. (siehe dazu von Wietersheim, § 10 EG VOB/A, Rn. 8 in Korbion, VOB-Kommentar, 18. Aufl. 2013).

Eine Kombination der Fristverkürzung durch elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen mit der Fristverkürzung der Vorinformation und der elektronischen bekanntmachung ist bei Ausschreibungen gemäß VOB/A möglich. Durch die Kumulation der Fristverkürzungen kommt man auf eine Mindestfrist von 10 Tagen.



verkürzte Angebotsfrist durch Vorinformation + elektronische Bekanntmachung + elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen


Angemessenheit der Fristverkürzungen

Die Veröffentlichung einer Vorinformation stellt keine automatische Begründung für die Reduzierung der Angebotsfristen dar. Diese müssen vom Auftraggeber stets im Einzelfall auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Die Angemessenheit der Angebotsfrist ist auch vom Umfang der zu vergebenden Leistung und dem Umfang der Verdingungsunterlagen abhängig. (Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 09.12.2002, Az.: 1/SVK/102-02)


Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren und die Möglichkeiten der Fristverkürzungen finden Sie in dem Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.

Dienstag, 10. September 2013

Verkürzung der Angebotsfrist durch Vorinformation bei Ausschreibungen gemäß VOL/A

Bei Ausschreibungen gemäß VOL/A kann beim offenen Verfahren die Regel-Angebotsfrist von 52 Tagen durch die in § 12 EG Abs. 3 VOL/A beschriebene Vorinformation auf 36 Tage bzw. auf 22 Tage reduziert werden.

Die Vorinformation muss aber
  • mindestens 52 Kalendertage vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG übertragen werden und
  • höchstens 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG versandt worden sein.

Fristen innerhalb derer die Vorinformation erfolgt sein muss

Die Veröffentlichung einer Vorinformation stellt keine automatische Begründung für die Reduzierung der Angebotsfristen dar. Diese müssen vom Auftraggeber stets im Einzelfall auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Wird die generelle Fristverkürzung bei Vorinformation auf 36 Tage unterschritten, so muss der Auftraggeber einen höheren Prüfungsaufwand betreiben. Die Angemessenheit der Angebotsfrist ist auch vom Umfang der zu vergebenden Leistung und dem Umfang der Verdingungsunterlagen abhängig (Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 09.12.2002, Az.: 1/SVK/102-02).

§ 12 EG Abs. 3, lit. a, Satz 1 VOL/A
Diese Angebotsfrist kann verkürzt werden, wenn die öffentlichen Auftraggeber eine Vorinformation gemäß § 15 EG Abs. 6 [..] mindestens 52 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im offenen Verfahren nach § 15 EG Abs. 1 - 4 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in ihrem Beschafferprofil nach § 15 EG Abs. 5 veröffentlicht haben.

§ 12 EG Abs. 3, lit a, Satz 2 VOL/A
Diese Vorinformation oder das Beschafferprofil muss mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung für das offene Verfahren (Anhang II der in Satz 1 genannten Verordnung (EG)) enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung für die Vorinformation vorlagen,

§ 12 EG Abs. 3, lit b VOL/A
die verkürzte Frist für die Interessenten ausreicht, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte in der Regel nicht weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie muss auf jeden Fall mindestens 22 Tage betragen.

Durch Vorinformation auf 36 Tage verkürzte Angebotsfrist

Durch Vorinformation auf 22 Tage verkürzte Angebotsfrist
Weitere Möglichkeiten der Fristverkürzungen bei Vergabeverfahren finden Sie in dem Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.

Montag, 9. September 2013

Verkürzung der Angebotsfrist beim offenen Verfahren durch Vorinformation bei Ausschreibungen gemäß VOB/A

Durch eine Vorinformation über das beabsichtigte Vergabeverfahren kann die Angebotsfrist beim offenen Verfahren deutlich verkürzt werden.

Die Vorinformation muss aber
  • mindestens 52 Kalendertage vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG übertragen werden und
  • höchstens 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG versandt worden sein.

Fristen innerhalb derer die Vorinformation erfolgt sein muss

Die Veröffentlichung einer Vorinformation stellt keine automatische Begründung für die Reduzierung der Angebotsfristen dar. Diese müssen vom Auftraggeber stets im Einzelfall auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Wird die generelle Fristverkürzung bei Vorinformation auf 36 Tage unterschritten, so muss der Auftraggeber einen höheren Prüfungsaufwand betreiben. Die Angemessenheit der Angebotsfrist ist auch vom Umfang der zu vergebenden Leistung und dem Umfang der Verdingungsunterlagen abhängig (Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 09.12.2002, Az.: 1/SVK/102-02).

§ 10 EG Abs. 1, Nr. 2, Satz 1 VOB/A
Die Angebotsfrist kann auf 36 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden; sie darf 22 Kalendertage nicht unterschreiten.

§ 10 EG Abs. 1, Nr. 2, Satz 2 VOB/A
Voraussetzung dafür ist, dass eine Vorinformation nach dem vorgeschriebenen Muster gemäß § 12 EG Absatz 1 Nummer 3 mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung des Auftrages an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesandt wurde.

§ 10 EG Abs. 1, Nr. 2, Satz 3 VOB/A
Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung nach § 12 EG Absatz 2 Nummer 2 für das offene Verfahren geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation vorlagen.

Durch Vorinformation auf 36 Tage verkürzte Angebotsfrist

Durch Vorinformation auf 22 Tage verkürzte Angebotsfrist
Weitere Möglichkeiten der Fristverkürzungen bei Vergabeverfahren finden Sie in dem Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.

Fristen in der beschränkten Ausschreibung gemäß VOB/A

Die folgende Tabelle ist dem Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren entnommen. Sie gibt einen Überblick über die Fristen, die bei einer beschränkten Ausschreibung gemäß VOB/A zu beachten sind.

Tabelle der Fristen bei der beschränkten Ausschreibung gemäß VOB/A



Teilnahmefrist

Bei einer beschränkter Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist eine ausreichende Bewerbungsfrist vorzusehen.

§ 10 Abs. 4 VOB/A
Für die Einreichung von Teilnahmeanträgen bei beschränkter Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist eine ausreichende Bewerbungsfrist vorzusehen.

Angebotsfrist

§ 10 Abs. 1 VOB/A
Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen.


Die Angebotsfrist darf auch bei Dringlichkeit gemäß § 10 Abs. 1, Satz 1 VOB/A eine Dauer von 10 Tagen nicht unterschreiten.

§ 10 Abs. 2 VOB/A
Die Angebotsfrist läuft ab, sobald im Eröffnungstermin der Verhandlungsleiter mit der Öffnung der Angebote beginnt.

§ 10 Abs. 3 VOB/A
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in Textform zurückgezogen werden.

Diese Regelung erlaubt den Bietern, die bereits frühzeitig ihr Angebot abgegeben haben auf den Eintritt von nachträglichen Umständen zu reagieren und bis zum Ablauf der Angebotsfrist ihr Angebot zurückzuziehen und ein neues Angebot abzugeben oder sich ganz aus dem Ausschreibungsverfahren zurückzuziehen.
Die Fristen bei der beschränkten Ausschreibung gemäß VOB/A

Zuschlagsfrist

§ 10 Abs. 5 VOB/A
Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eröffnungstermin.

§ 10 Abs. 6 VOB/A
Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote (§ 16) benötigt. Eine längere Zuschlagsfrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.

§ 10 Abs. 7 VOB/A
Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist.



Weitere Informationen zu den Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOB/A finden Sie im Kapitel Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOB/A im Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.

Sonntag, 8. September 2013

Unternehmenspräsentation Fachverlag Thomas Ferber

Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist allerdings streng formalisiert und inhaltlich komplex und stellt damit sowohl die Vergabestellen als auch die sich am Verfahren beteiligten Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern.

Doch auch die Vergabestellen stehen bei der komplexen Vergaberechtsmaterie vor besonderen Herausforderungen. Eine falsche Schwellenwertberechnung, eine falsche Frist oder ein Formfehler in den Ausschreibungsunterlagen bzw. der Vergabedurchführung können die Bewerber zum Rügen oder gar zum Eröffnen eines Nachprüfungsverfahren animieren. Eine ungeschickt formulierte Leistungsbeschreibung bzw. eine nicht den Anforderungen entsprechende Bewertungsmatrix können den Erfolg des Vergabeverfahrens gefährden.

Die Anwendung des Vergaberechts in den Vergabeverfahren wird zusätzlich durch den stetigen Wandel im Vergaberecht verkompliziert und erschwert Bietern und Vergabestellen den Umgang mit den Vergabeverfahren.

Der 2010 gegründete Fachverlag Thomas Ferber unterstützt Bieter und Vergabestellen praxisnah mit Fachbüchern, Fachberatung und Fachseminaren zum Vergaberecht.


Unternehmenspräsentation Fachverlag Thomas Ferber

Freitag, 6. September 2013

Terminübersicht der Seminare Praxisratgeber Vergaberecht

Im folgenden sind die Termine für September bis Dezember der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht aufgeführt:



Fristen in der öffentlichen Ausschreibung gemäß VOB/A

Die folgende Tabelle ist dem Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren entnommen. Sie gibt einen Überblick über die Fristen, die bei einer öffentlichen Ausschreibung gemäß VOB/A zu beachten sind.

Tabelle der Fristen bei der öffentlichen Ausschreibung gemäß VOB/A


Angebotsfrist

§ 10 Abs. 1 VOB/A
Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen.

Um eine angemessene Angebotsfrist vorzusehen, sollte sich der Auftraggeber die Angebotsfrist in die folgenden drei Abschnitte unterteilen und eine angemessene Zeit dafür schätzen:

  • Überlegungsfrist für die Bewerber, ob sie sich an der Ausschreibung beteiligen wollen oder können
  • Zeitdauer für die Zusendung der Vergabeunterlagen
  • Bearbeitungszeit für die Ausschreibung
    • Zeit für die Überprüfung der Angebotsunterlagen
    • unter Umständen Zeit zur Besichtigung von Baustellen, Beschaffung von Unterlagen, Verhandeln mit Unterauftragnehmern, Zeichnung von Plänen
    • Erstellen des Angebotes
    • Zeit für das Einreichen der Angebote. Wenn die Angebote in schriftlicher Form (nichtelektronisch) abzugeben sind, spielt die Entfernung zwischen dem möglichen Bieter und dem Ort der Angebotsabgabe eine wichtige Rolle.
Eine zu kurz gewählte Angebotsfrist schränkt den Wettbewerb stark ein und erhöht zwangsläufig die Preise. Die Fristen sollten der Komplexität der Ausschreibung angemessen gewählt werden. Zu kurze Fristen schrecken zum einen potenzielle Anbieter ab bzw. erhöhen andererseits die Preiskalkulationen, da die Anbieter durch die Kürze der Zeit nicht detailliert genug kalkulieren können und Risikozuschläge mitaufnehmen. Des weiteren müssen gerade bei sehr großen Unternehmen komplexe Rabattgenehmigungsprozesse durchlaufen werden, die Zeit in Anspruch nehmen.

Die Angebotsfrist darf auch bei Dringlichkeit gemäß § 10 Abs. 1, Satz 1 VOB/A eine Dauer von 10 Tagen nicht unterschreiten.

§ 10 Abs. 2 VOB/A
Die Angebotsfrist läuft ab, sobald im Eröffnungstermin der Verhandlungsleiter mit der Öffnung der Angebote beginnt.

§ 10 Abs. 3 VOB/A
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in Textform zurückgezogen werden.

Diese Regelung erlaubt den Bietern, die bereits frühzeitig ihr Angebot abgegeben haben auf den Eintritt von nachträglichen Umständen zu reagieren und bis zum Ablauf der Angebotsfrist ihr Angebot zurückzuziehen und ein neues Angebot abzugeben oder sich ganz aus dem Ausschreibungsverfahren zurückzuziehen.

Die Fristen bei der öffentlichen Ausschreibung gemäß VOB/A

Zuschlagsfrist

§ 10 Abs. 5 VOB/A
Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eröffnungstermin.

§ 10 Abs. 6 VOB/A
Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote (§ 16) benötigt. Eine längere Zuschlagsfrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.

§ 10 Abs. 7 VOB/A
Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist.



Weitere Informationen zu den Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOB/A finden Sie im Kapitel Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOB/A im Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.

Donnerstag, 5. September 2013

Die Vergabearten im Vergaberecht

Die folgende Grafik, die dem Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren entnommen ist, gibt eine Übersicht über die möglichen Vergabearten bei den Vergabeverordnungen VOL/A, VOB/A, VOF, SektVO und VSVgV.



Das offene Verfahren

Das offene Verfahren kann in den Vergabeordnungen VOL/A, VOB/A-EG und SektVO angewendet werden. In den Vergabeordnungen VOF, VOB-VS sowie VSVgV steht das offene Verfahren nicht zur Verfügung.

Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A-EG und VOB/A-EG hat das offene Verfahren Vorrang vor den anderen Verfahren. Nur in begründeten Ausnahmefällen sind dort andere Verfahren (nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren oder wettbewerblicher Dialog) zulässig.

§ 3 EG Abs. 1 VOL/A
Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren. In begründeten Ausnahmefällen ist ein nicht offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.

§ 3 EG Abs. 2 VOB/A
Das offene Verfahren hat Vorrang vor den anderen Verfahren, es muss angewendet werden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.

Im Sektorenbereich haben die Auftraggeber gemäß § 101 Abs. 7 Satz 2 die freie Wahl zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung.

§ 101 Abs. 7 Satz 2 GWB
Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung.

Das nicht offene Verfahren

Das nicht offene Verfahren kann in allen Vergabeordnungen außer der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) angewendet werden. In der Vergabeordnung VOF steht das nicht offene Verfahren nicht zur Verfügung.

Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A-EG und VOB/A-EG ist das nicht offene Verfahren nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A-EG und VOB/A-EG hat das offene Verfahren Vorrang vor dem nicht offenen Verfahren.

Bei Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit dürfen die Auftraggeber gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3 frei zwischen den Vergabearten nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren wählen.

Verhandlungsverfahren

Das Verhandlungsverfahren kann in allen Vergabeordnungen angewendet werden. Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A-EG ist das Verhandlungsverfahren nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A-EG hat das offene Verfahren Vorrang vor dem Verhandlungsverfahren.

Im Sektorenbereich haben die Auftraggeber die freie Wahl zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung.

Bei Vergabeverfahren für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit kann der Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb wählen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.

§ 101 Abs. 7 Satz 3 GWB
Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen.

wettbewerblicher Dialog

Der wettbewerbliche Dialog ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (z. B. bei besonders komplexen Aufträgen). Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A-EG hat das offene Verfahren Vorrang vor dem wettbewerblichen Dialog.

§ 3 EG Abs. 1 VOL/A
Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren. In begründeten Ausnahmefällen ist ein nicht offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.

§ 3 EG Abs. 2 VOB/A
Das offene Verfahren hat Vorrang vor den anderen Verfahren, es muss angewendet werden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.

Bei Vergabeverfahren für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit ist nur in begründeten Ausnahmefällen ein wettbewerblicher Dialog zulässig.

§ 11 Abs. 1 VSVgV
Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.

§ 3 VS Abs. 2 VOB/A
Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.


Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte

Bei der Vergabe von Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte liegt, kommen die Regeln des GWB und damit die EG-Vergaberichtlinien nicht zum Einsatz.

§ 100 Abs. 1 GWB
Dieser Teil gilt nur für Aufträge, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 festgelegt sind (Schwellenwerte).

Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist das deutsche Vergaberecht dem Haushaltsrecht des Bundes, der Bundesländer und der Gemeinden zuzurechnen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit werden durch Wettbewerb unter den Bietern und das Ermitteln des günstigsten Angebotes erreicht. Geregelt wird die Vergabe durch Verwaltungsvorschriften, die auf die entsprechenden Vergabe- und Vertragsordnungen verweisen.


Detaillierte Informationen zu den einzelnen Vergabearten finden Sie im Kapitel Die Vergabearten im Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.

Leseprobe

Mittwoch, 4. September 2013

Wettbewerbsverzerrung durch zu kurze Frist für die Anforderung von Unterlagen

Häufig empfohlen und oft angewendet ist das Setzen eines Termins für die Anforderung der Vergabeunterlagen.

Die Vergabekammer Sachsen hat diese Praxis mit ihrem Beschluss vom 19.04.2012, 1/SKV/009-12 für unzulässig erklärt. Siehe hierzu auch den Beitrag Vergaberecht - Terminsetzung für die Anforderung der Vergabeunterlagen.

Unabhängig vom Für und Wider einer Terminsetzung für die Anforderung der Vergabeunterlagen sorgt die Terminsetzung im folgenden Beispiel für eine extreme Wettbewerbsverzerrung.

Eine europaweite Ausschreibung gemäß VOL/A  wird am 20. März an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft zur Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gesendet und dort am 23. März veröffentlicht.


Die Frist zur Abgabe der Angebote wird auf den 6. Mai gesetzt. Völlig überraschend wird aber die Frist zur Anforderung der Unterlagen auf den 28. März 12:00 Uhr gesetzt.

Diese Terminsetzung steht in keinerlei vernünftiger Relation zum Abgabetermin für die Angebote bzw. zur notwendigen Zeit zur Angebotserstellung. Hier kann es sich natürlich, um einen einfachen Fehler beim Ausfüllen des Formulares handeln.


Eine solche Fristsetzung kann die potentiellen Bewerber zum Rügen oder gar zum Eröffnen eines Nachprüfungsverfahrens animieren. Fristen haben aufgrund der Formstrenge der  Vergabeverfahren eine besondere Bedeutung.

In dem mittlerweile in der dritten Auflage erscheinenden Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren finden Sie alles über Angebotsfristen, Fristen zur Teilnahme, Bewerbungsfristen, Zuschlagsfristen, Bindefristen, Wartefristen, Fristverkürzungen, Fristverlängerungen, Fristen zum Anfordern der Angebotsunterlagen und vieles mehr. Sie erfahren, wann Fristen beginnen und wann diese enden sowie welche Regeln für Samstage, Sonntage und Feiertage in Bezug auf die Fristen gelten. Behandelt werden die Verfahren gemäß VOL/A, VOB/A, VOF, SektVO und VSVgV und soweit zutreffend die Vergabearten öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe, offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren sowie wettbewerblicher Dialog.

Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren, 3. Aufl.

Montag, 2. September 2013

Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren, 3. Auflage

Der Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren erscheint voraussichtlich am 28.September 2013 in der dritten überarbeiteten und stark erweiterten Auflage.


Die hier vorliegende dritte Auflage wurde deutlich auf 742 Seiten, 215 Abbildungen und 50 Tabellen erweitert und um den Bereich Verteidigung und Sicherheit ergänzt.

ISBN 978-3-942766-03-6
742 + xii Seiten
215 Abbildungen
50 Tabellen
Hardcover
Erscheinungstermin (voraussichtlich): 28.09.2013
59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis zum 31.10.2013
69,00 Euro (inkl. MwSt.) ab dem  1.11.2013

Bestellbar über Ihre Buchhandlung.

Leseprobe


Das öffentliche Auftragswesen besitzt eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. In der Bundesrepublik Deutschland werden pro Jahr öffentliche Aufträge im Wert von ca. 360 Milliarden Euro vergeben. Für die gesamte Europäische Union geht man von einem Marktvolumen bei öffentlichen Beschaffungen von mehr als 2 Billionen Euro aus. Durch dieses hohe Marktvolumen und die Zahlungsfähigkeit der öffentlichen Hand sind öffentliche Aufträge für Wirtschaftsunternehmen sehr interessant.

Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist allerdings streng formalisiert und inhaltlich komplex und stellt damit sowohl die Vergabestellen als auch die sich am Verfahren beteiligenden Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen.

Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern. Doch auch die Vergabestellen stehen bei der komplexen Vergaberechtsmaterie vor besonderen Herausforderungen. Eine falsche Schwellenwertberechnung, eine falsche Frist oder ein Formfehler in den Ausschreibungsunterlagen bzw. der Vergabedurchführung können die Bewerber zum Rügen oder gar zum Eröffnen eines Nachprüfungsverfahrens animieren. Eine ungeschickt formulierte Leistungsbeschreibung bzw. eine nicht den Anforderungen entsprechende Bewertungsmatrix können den Erfolg des Vergabeverfahrens gefährden.

Fristen haben aufgrund der Formstrenge der  Vergabeverfahren eine besondere Bedeutung. Ein Verstoß gegen diese Fristen zum Beispiel durch die falsche Berechnung einer Frist kann zu einer Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens führen. Eine zu späte Abgabe auch um nur eine Minute führt zwangsläufig zum Ausschluss des Bieters.

In diesem Buch finden Sie alles über Angebotsfristen, Fristen zur Teilnahme, Bewerbungsfristen, Zuschlagsfristen, Bindefristen, Wartefristen, Fristverkürzungen, Fristverlängerungen und vieles mehr. Sie erfahren, wann Fristen beginnen und wann diese enden sowie welche Regeln für Samstage, Sonntage und Feiertage in Bezug auf die Fristen gelten. Behandelt werden die Verfahren gemäß VOL/A, VOB/A, VOF, SektVO und VSVgV und soweit zutreffend die Vergabearten öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung,  freihändige Vergabe, offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren sowie wettbewerblicher Dialog.

Leseprobe

Die richtige Bieterstrategie erhöht die Erfolgsquote bei öffentlichen Ausschreibungen!

Mit der richtigen Bieterstrategie kann die Erfolgsquote bei öffentlichen Ausschreibungen deutlich verbessert werden. Profitieren Sie als Bieter von meiner langjährigen Erfahrung mit öffentlichen Ausschreibungen.

Das öffentliche Auftragswesen besitzt eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern. Das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien behandelt:

  •   Vermeiden von Formfehlern
  •   Strategien für Bieterfragen
  •   Nachunternehmen und Bietergemeinschaften
  •   Anforderungen an Nebenangebote
  •   Eignungskriterien und Präqualifikation
  •   Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrizen
  •   elektronische Vergabe und elektronische Signatur
  •   Rügen und Nachprüfungsverfahren
  •   Verwenden von Checklisten
  •   Beispiele und Tipps für die richtige Bieterstrategie


Weitere Informationen:
www.vergaberecht-schulung.de

Termine

18.09.2013   Darmstadt
26.09.2013   Leipzig
13.11.2013   Mannheim
20.11.2013   Berlin
27.11.2013   Dortmund