Freitag, 6. September 2013

Fristen in der öffentlichen Ausschreibung gemäß VOB/A

Die folgende Tabelle ist dem Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren entnommen. Sie gibt einen Überblick über die Fristen, die bei einer öffentlichen Ausschreibung gemäß VOB/A zu beachten sind.

Tabelle der Fristen bei der öffentlichen Ausschreibung gemäß VOB/A


Angebotsfrist

§ 10 Abs. 1 VOB/A
Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen.

Um eine angemessene Angebotsfrist vorzusehen, sollte sich der Auftraggeber die Angebotsfrist in die folgenden drei Abschnitte unterteilen und eine angemessene Zeit dafür schätzen:

  • Überlegungsfrist für die Bewerber, ob sie sich an der Ausschreibung beteiligen wollen oder können
  • Zeitdauer für die Zusendung der Vergabeunterlagen
  • Bearbeitungszeit für die Ausschreibung
    • Zeit für die Überprüfung der Angebotsunterlagen
    • unter Umständen Zeit zur Besichtigung von Baustellen, Beschaffung von Unterlagen, Verhandeln mit Unterauftragnehmern, Zeichnung von Plänen
    • Erstellen des Angebotes
    • Zeit für das Einreichen der Angebote. Wenn die Angebote in schriftlicher Form (nichtelektronisch) abzugeben sind, spielt die Entfernung zwischen dem möglichen Bieter und dem Ort der Angebotsabgabe eine wichtige Rolle.
Eine zu kurz gewählte Angebotsfrist schränkt den Wettbewerb stark ein und erhöht zwangsläufig die Preise. Die Fristen sollten der Komplexität der Ausschreibung angemessen gewählt werden. Zu kurze Fristen schrecken zum einen potenzielle Anbieter ab bzw. erhöhen andererseits die Preiskalkulationen, da die Anbieter durch die Kürze der Zeit nicht detailliert genug kalkulieren können und Risikozuschläge mitaufnehmen. Des weiteren müssen gerade bei sehr großen Unternehmen komplexe Rabattgenehmigungsprozesse durchlaufen werden, die Zeit in Anspruch nehmen.

Die Angebotsfrist darf auch bei Dringlichkeit gemäß § 10 Abs. 1, Satz 1 VOB/A eine Dauer von 10 Tagen nicht unterschreiten.

§ 10 Abs. 2 VOB/A
Die Angebotsfrist läuft ab, sobald im Eröffnungstermin der Verhandlungsleiter mit der Öffnung der Angebote beginnt.

§ 10 Abs. 3 VOB/A
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in Textform zurückgezogen werden.

Diese Regelung erlaubt den Bietern, die bereits frühzeitig ihr Angebot abgegeben haben auf den Eintritt von nachträglichen Umständen zu reagieren und bis zum Ablauf der Angebotsfrist ihr Angebot zurückzuziehen und ein neues Angebot abzugeben oder sich ganz aus dem Ausschreibungsverfahren zurückzuziehen.

Die Fristen bei der öffentlichen Ausschreibung gemäß VOB/A

Zuschlagsfrist

§ 10 Abs. 5 VOB/A
Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eröffnungstermin.

§ 10 Abs. 6 VOB/A
Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote (§ 16) benötigt. Eine längere Zuschlagsfrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.

§ 10 Abs. 7 VOB/A
Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist.



Weitere Informationen zu den Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOB/A finden Sie im Kapitel Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOB/A im Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.

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