Mittwoch, 4. September 2013

Wettbewerbsverzerrung durch zu kurze Frist für die Anforderung von Unterlagen

Häufig empfohlen und oft angewendet ist das Setzen eines Termins für die Anforderung der Vergabeunterlagen.

Die Vergabekammer Sachsen hat diese Praxis mit ihrem Beschluss vom 19.04.2012, 1/SKV/009-12 für unzulässig erklärt. Siehe hierzu auch den Beitrag Vergaberecht - Terminsetzung für die Anforderung der Vergabeunterlagen.

Unabhängig vom Für und Wider einer Terminsetzung für die Anforderung der Vergabeunterlagen sorgt die Terminsetzung im folgenden Beispiel für eine extreme Wettbewerbsverzerrung.

Eine europaweite Ausschreibung gemäß VOL/A  wird am 20. März an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft zur Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gesendet und dort am 23. März veröffentlicht.


Die Frist zur Abgabe der Angebote wird auf den 6. Mai gesetzt. Völlig überraschend wird aber die Frist zur Anforderung der Unterlagen auf den 28. März 12:00 Uhr gesetzt.

Diese Terminsetzung steht in keinerlei vernünftiger Relation zum Abgabetermin für die Angebote bzw. zur notwendigen Zeit zur Angebotserstellung. Hier kann es sich natürlich, um einen einfachen Fehler beim Ausfüllen des Formulares handeln.


Eine solche Fristsetzung kann die potentiellen Bewerber zum Rügen oder gar zum Eröffnen eines Nachprüfungsverfahrens animieren. Fristen haben aufgrund der Formstrenge der  Vergabeverfahren eine besondere Bedeutung.

In dem mittlerweile in der dritten Auflage erscheinenden Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren finden Sie alles über Angebotsfristen, Fristen zur Teilnahme, Bewerbungsfristen, Zuschlagsfristen, Bindefristen, Wartefristen, Fristverkürzungen, Fristverlängerungen, Fristen zum Anfordern der Angebotsunterlagen und vieles mehr. Sie erfahren, wann Fristen beginnen und wann diese enden sowie welche Regeln für Samstage, Sonntage und Feiertage in Bezug auf die Fristen gelten. Behandelt werden die Verfahren gemäß VOL/A, VOB/A, VOF, SektVO und VSVgV und soweit zutreffend die Vergabearten öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe, offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren sowie wettbewerblicher Dialog.

Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren, 3. Aufl.

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