Angebotsfrist |
Beginn der Angebotsfrist
Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Im Gegensatz zum Fristende ist es für den Fristbeginn unerheblich, ob er auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Unabhängig vom Wochentag ergibt sich immer der nächste Kalendertag mit Startuhrzeit 0:00 Uhr als Angebotsfristbeginn.Beispiel 1: Absenden der Bekannmachung an einem Montag
Angebotsfristbeginn an einem Werktag |
Beispiel 2: Absenden der Bekannmachung vor einem Feiertag
Angebotsfristbeginn an einem Feiertag |
Beispiel 3: Absenden der Bekannmachung an einem Freitag
Angebotsfristbeginn an einem Samstag |
Ende der Angebotsfrist
Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so dass Angebote, die nicht bis zu Fristende vorliegen, vom Verfahren auszuschließen sind. Die Bieter sind grundsätzlich selbst für den rechtzeitigen Eingang ihrer Angebote beim Auftraggeber verantwortlich. Das Risiko eines verspäteten Eingangs trägt der Bieter, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten.§ 16, Absatz 3, lit e VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten.
§ 19 EG, Absatz 3, lit e VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten.
§ 10, Absatz 1, lit a VOB/A
Auszuschließen sind Angebote, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben, ausgenommen Angebote nach § 14 Absatz 6.
§ 14 Absatz 6, Nr. 1 VOB/A
Ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war, aber bei Öffnung des ersten Angebots aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat, ist wie ein rechtzeitig vorliegendes Angebot zu behandeln.
Ende der Angebotsfrist bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A
Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A gibt es kein Anwesenheitsrecht der Bieter wie in § 14 Abs. 1 VOB/A vorgesehen. Im Gegensatz zu den Vergabeverfahren gemäß VOB/A muss bei den Vergabeverfahren gemäß VOL/A der Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist (Abgabetermin) und der Zeitpunkt der Angebotsöffnung (nichtöffentlich) unterschieden werden.Abgabetermin und Angebotsöffnung bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A |
Auch wenn die beiden Termine entkoppelt sind und die Regelung aus der VOL/A 2006 "Die Verhandlung zur Öffnung der Angebote soll unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist stattfinden." in der aktuellen VOL/A entfallen ist, sollte aus Gründen eines zügigen Vergabeverfahrens sowie einer nicht unnötig langen Bindefrist, der Zeitraum zwischen Abgabetermin und Angebotsöffnung möglichst kurz gehalten werden.
Ende der Angebotsfrist bei Vergabeverfahren gemäß VOB/A
Bei Vergabeverfahren gemäß VOB/A endet die Angebotsfrist, sobald der Verhandlungsleiter im Eröffnungstermin mit der Öffnung der Angebote beginnt.§ 10 Abs. 2 VOB/A
Die Angebotsfrist läuft ab, sobald im Eröffnungstermin der Verhandlungsleiter mit der Öffnung der Angebote
§ 14 Abs. 1 VOB/A
Bei Ausschreibungen ist für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten, in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dürfen. Bis zu diesem Termin sind die zugegangenen Angebote auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und unter Verschluss zu halten. Elektronische Angebote sind zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren.
Rücknahme von Angeboten
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist (also innerhalb der Angebotsfrist) können bereits abgegebene Angebote zurückgezogen werden. http://www.fachverlag-ferber.blogspot.de/2012/09/konnen-angebote-in-einem-offentlichen.htmlWeiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.
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