Freitag, 28. September 2012

Fristverkürzungen beim offenen Verfahren gemäß VOL/A

Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A kann die (Regel)-Angebotsfrist durch folgende  Maßnahmen verkürzt werden:
  • durch Vorinformation über die Ausschreibung gemäß § 15 EG Abs. 6 VOL/A,
  • die elektronische Übermittlung der Bekanntmachung,
  • die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar.

Angebotsfrist beim offenen Verfahren

§ 12 EG Abs. 2 VOL/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.

Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A genannte Angebotsfrist von 52 Tagen ist eine Mindestfrist. Um einen vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber die Pflicht eine angemessene Angebotsfrist festzusetzen, die für die Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist.

(Regel-)Angebotsfrist beim offenen Verfahren


Vorinformation über die Ausschreibung

§ 12 EG Abs. 3 lit. a Satz 1 VOL/A
Diese Angebotsfrist kann verkürzt werden, wenn die öffentlichen Auftraggeber eine Vorinformation gemäß § 15 EG Abs. 6 [..] mindestens 52 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach § 15 EG Abs. 1 - 4 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in ihrem Beschafferprofil nach § 15 EG Abs. 5 veröffentlicht haben.

§ 12 EG Abs. 3 lit. b  VOL/A
die verkürzte Frist für die Interessenten ausreicht, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte in der Regel nicht weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie muss auf jeden Fall mindestens 22 Tage betragen.

verkürzte Angebotsfrist durch Vorinformation beim offenen Verfahren


verkürzte Angebotsfrist durch Vorinformation beim offenen Verfahren
 

Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung

§ 12 EG Abs. 6 VOL/A
Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen können die Fristen nach Abs. 2 und 3 Buchstabe b) und Abs. 4 Satz 1 um 7 Tage verkürzt werden. 

verkürzte Angebotsfrist durch elektronische Bekanntmachung beim offenen Verfahren


verkürzte Angebotsfrist durch Vorinformation + elektronische Bekanntmachung beim offenen Verfahren


Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar

§ 12 EG Abs. 6, Satz 2 VOL/A
Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzliche Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, können sie die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 und Abs. 5 Satz 1 um weitere 5 Tage verkürzen.

verkürzte Angebotsfrist durch elektronische Bekanntmachung + elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen


Angemessenheit der Fristverkürzungen

Die Veröffentlichung einer Vorinformation stellt keine automatische Begründung für die Reduzierung der Angebotsfristen dar. Diese müssen vom Auftraggeber stets im Einzelfall auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Die Angemessenheit der Angebotsfrist ist auch vom Umfang der zu vergebenden Leistung und dem Umfang der Verdingungsunterlagen abhängig. (Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 09.12.2002, Az.: 1/SVK/102-02)


Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige 
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.



   

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