Der Auftraggeber muss seine beabsichtigte Auftragsvergabe (bei prognostizierten Auftragswerten ab oder oberhalb der Schwellenwerte) durch eine europaweite Veröffentlichung bekanntmachen.
Die Frist zur Veröffentlichung hängt von der Übermittlungsart ab.
Wird die Bekanntmachung elektronisch übermittelt mittels
- eNotices http://simap.europa.eu/enotices/ Online-Formulare für die Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge oder
- eSenders http://simap.europa.eu/ojs_esenders/sending_xml_notices/ Dienst für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge,
dann muss die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) innerhalb von fünf Tagen erfolgt sein. Bei nicht elektronisch erstellten und übersandten Bekannt-machungen verlängert sich die Frist zur Veröffentlichung auf 12 Tage.
Bei nichtelektronischer Übersendung der Bekanntmachung
Veröffentlichungsfrist bei nichtelektronischer Übersendung der Bekanntmachung |
Bei elektronischer Übersendung der Bekanntmachung
Veröffentlichungsfrist bei elektronischer Übersendung der Bekanntmachung |
Nachdem die Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft übertragen wurde, werden in einem ersten Schritt die Pflichtangaben einer allgemeinen Prüfung unterzogen.
Nach der erfolgreichen Prüfung wird die Bekanntmachung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft innerhalb der vorgegebenen Frist im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Wichtig für die Fristberechnung: Der Tag der Absendung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Die Frist beginnt um 0:00 Uhr des Folgetages und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist, das heißt am letzten Tag um 24:00 Uhr.
Angebotsfrist und Veröffentlichungsfrist
Angebotsfrist und Veröffentlichungsfrist |
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Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.
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