Bindefrist |
§ 10 Abs. 1, VOL/A:
Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots und Bindefristen) vorzusehen.
§ 12 EG Abs. 1, Satz 2 VOL/A:
Die Auftraggeber bestimmen eine angemessene Frist, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind (Bindefrist).
Die VOB/A wird hier wesentlich konkreter (Die VOB/A verwendet den Begriff Zuschlagsfrist, die VOL/A den Begriff Bindefrist.):
§ 10 Abs. 6, VOB/A:
Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote (§ 16) benötigt. Eine längere Zuschlagsfrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.
§ 10 Abs. 7, VOB/A:
Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist.
Zuschlagsfrist bei der VOB/A |
Was passiert, wenn die Bindefrist/Zuschlagsfrist abgelaufen ist und noch keine Auftragsvergabe erfolgt ist?
Bindefrist abgelaufen |
Kann der Auftraggeber bis zum Ende der Bindefrist keinen Zuschlag vornehmen, muss er die Bieter, die für die Zuschlagserteilung in die engere Wahl kommen, um eine Verlängerung der Bindefrist ihrer Angebote bitten. Das Vergabeverfahren kann somit auch nach Ablauf der Bindefrist fortgesetzt werden (-> BayObLG, 1.10.2001 - Verg 6/01; siehe hierzu VergabeR, 2002, S. 63 ff.). Es ist nicht erforderlich, dass alle Bieter, die in die engere Wahl kommen, der Bindefristverlängerung zustimmen.
Verlängerung der Bindefrist |
Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.
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