Für Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A wird diese Frage im Folgenden beantwortet.
Die Veröffentlichung einer Ausschreibung ist die Einladung an die Bieter Angebote abzugeben. Die Angebote der Bieter im Ausschreibungsverfahren sind Angebote im Sinne des Zivilrechts und es gelten §§ 145-149 BGB. Der Zuschlag durch den Auftraggeber stellt dann die Annahme des Angebotes dar (§§ 150 und 151 BGB) (siehe hierzu Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß. Juris Praxiskommentar Vergaberecht, S. 19, 2. Auflage 2008). Grundsätzlich sind die Bieter an ihre Angebote bis zum Ende der Bindefrist gebunden (§ 145 BGB) und können diese nicht zurückziehen.
Angebots- und Bindefrist bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A |
Angebots- und Zuschlagsfrist bei Vergabeverfahren gemäß VOB/A |
§ 10 Abs. 2 VOL/A: Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in allen für deren Einreichung vorgesehenen Formen zurückgezogen werden.
§ 12 EG Abs. 10 VOL/A: Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in allen für deren Einreichung vorgesehenen Formen zurück-gezogen werden.
§ 10 Abs. 3 VOB/A (2012): Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in Textform zurückgezogen werden.
§ 10 EG Abs. 8 VOB/A (2012): Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in Textform zurückgezogen werden.
Damit können die Angebote bis zum Ablauf der Angebotsfrist (also innerhalb der Angebotsfrist) zurückgezogen werden. Eine Rücknahme des abgegebenen Angebotes nach der Angebotsfrist ist nicht mehr möglich. Die Bieter sind dann an ihr Angebot bis zum Ende der geforderten Bindefrist gebunden.
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