Sonntag, 9. September 2012

Können Angebote in einem öffentlichen Vergabeverfahren zurückgezogen werden?

Diese Frage stellt sich dann, wenn ein Bieter bereits sehr frühzeitig sein Angebot abgegeben hat, die Kalkulationsgrundlage sich aber z.B. durch Dollarkursänderung geändert hat und er ein neues Angebot abgeben möchte. Oder es sind Umstände eingetreten, so dass er kein Interesse mehr an dieser Ausschreibung hat.

Für Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A wird diese Frage im Folgenden beantwortet.

Die Veröffentlichung einer Ausschreibung ist die Einladung an die Bieter Angebote abzugeben. Die Angebote der Bieter im Ausschreibungsverfahren sind Angebote im Sinne des Zivilrechts  und es gelten §§ 145-149 BGB. Der Zuschlag durch den Auftraggeber stellt dann die Annahme des Angebotes dar (§§ 150 und 151 BGB) (siehe hierzu Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß. Juris Praxiskommentar Vergaberecht, S. 19, 2. Auflage 2008). Grundsätzlich sind die Bieter an ihre Angebote bis zum Ende der Bindefrist gebunden (§ 145 BGB) und können diese nicht zurückziehen.
Angebots- und Bindefrist bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A
Angebots- und Zuschlagsfrist bei Vergabeverfahren gemäß VOB/A
Die VOL/A und die VOB/A stellen aber sicher (§ 10 Abs. 2 VOL/A sowie § 12 EG Abs. 10 VOL/A und § 10 Abs. 3 VOB/A (2012) sowie § 10 EG Abs. 8 VOB/A (2012)), dass die Bieter bis zum Abgabetermin (gemäß VOL/A) bzw. bis zum Eröffnungstermin gemäß VOB/A ihre Angebote zurückziehen können.

§ 10 Abs. 2 VOL/A: Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in allen für deren Einreichung vorgesehenen Formen zurückgezogen werden.

§ 12 EG Abs. 10 VOL/A: Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in allen für deren Einreichung vorgesehenen Formen zurück-gezogen werden.

§ 10 Abs. 3 VOB/A (2012): Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in Textform zurückgezogen werden.

§ 10 EG Abs. 8 VOB/A (2012): Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in Textform zurückgezogen werden.


Damit können die Angebote bis zum Ablauf der Angebotsfrist (also innerhalb der Angebotsfrist) zurückgezogen werden.  Eine Rücknahme des abgegebenen Angebotes nach der Angebotsfrist ist nicht mehr möglich. Die Bieter sind dann an ihr Angebot bis zum  Ende der geforderten Bindefrist gebunden.


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.