Mittwoch, 24. September 2014
Unterschriftsberechtigte bei Ausschreibungen
Die Vergabeordnungen verlangen, dass schriftlich eingereichte Angebote unterschrieben sein müssen. Eine rechtsverbindliche Unterschrift wird von den Vergabeordnungen nicht mehr gefordert. Der Auftraggeber kann aber strengere Regeln aufstellen und eine rechtsverbindliche Unterschrift im Angebot und den Nachweis einer ausreichenden Vertretungsmacht verlangen. Ansonsten reicht die Unterschrift eines tatsächlich Bevollmächtigten aus.
Bsp.: Die Unterschrift eines Mitarbeiters mit dem Zusatz i.A. ist nicht zulässig. (-> Zeiss. Sichere Vergabe unterhalb der Schwellenwerte, 2. Aufl. 2012, S. 209)
OLG München, 08.05.2009, Verg 06 / 09: „Nach den Verdingungsunterlagen war das Angebot in Papierform mit rechtsverbindlicher Unterschrift abzugeben. Das Angebot der Beigeladenen ist vom Geschäftsbereichsleiter mit einem die Erteilung einer Prokura kennzeichnenden Zusatz (sowie von einem Abteilungsleiter mit der Beifügung „i.V.“) unterzeichnet. Nach § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt die Prokura, deren Wirksamkeit nicht von der Handelsregistereintragung gemäß § 53 HGB abhängt, zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, also auch zur Abgabe des verfahrensgegenständlichen Angebotes der Beigeladenen. Demgegenüber ist, was die Antragstellerin aber zu verlangen scheint, bei einem Großunternehmen wie der Beigeladenen die Unterzeichnung des Angebotes durch Vorstandsmitglieder nicht zu erwarten.“
Bei Bietergemeinschaften müssen grundsätzlich sämtliche an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen das Angebot unterschreiben. Die Unterschrift kann auch durch einen Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft erfolgen. Die Bevollmächtigung sollte aber durch die Mitglieder der Bietergemeinschaft mit Angebotsabgabe nachgewiesen werden.
VK Hessen, 13.03.2012, 69 d VK - 06 / 2012: „Enthält der Vordruck des Angebotsschreibens den Hinweis, das Angebot sei nur mit „rechtsverbindlicher Unterschrift“ an der hierfür vorgesehenen Stelle gültig, ist das Angebot im Falle einer Bietergemeinschaft von allen Mitgliedern zu unterschreiben. Ausnahmsweise kann ein Bevollmächtigter unterschreiben, wenn dessen Bevollmächtigung durch die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft mit dem Angebot nachgewiesen wird.“
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.