Grundsätzlich ist auch die Abgabe mehrerer Hauptangebote möglich. Hierzu einige Beschlüsse der Vergabesenate.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2010, VII - Verg 61 / 09: „Der Senat sieht vorläufig keine Bedenken dagegen, mehrere Hauptangebote eines Bieters, die sich in technischer Hinsicht unterscheiden, zuzulassen.“
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2011, VII - Verg 52 / 10: „Zunächst einmal kann für die Abgabe mehrerer Hauptangebote mit unterschiedlichen technischen Lösungen ein Bedürfnis bestehen [..]"
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2012, VII - Verg 34 / 12: „Nach der Rechtsprechung des Senats sind mehrere, inhaltlich verschiedene Hauptangebote eines Bieters vergaberechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschl. v. 9.3.2011 - VII-Verg 52/10).“
Wird aber in den Ausschreibungsunterlagen die Regel aufgestellt, dass nur die Abgabe eines einzigen Hauptangebotes zulässig ist, so ist dies bindend. Die Abgabe von mehr als einem Hauptangebot führt dann zum Ausschluss aller Hauptangebote.
Beispiel einer Formulierung in den Vergabeunterlagen: "Es ist die Abgabe nur eines einzigen Hauptangebots je Bieter zulässig. Sollte ein Bieter mehr als ein Hauptangebot abgeben, werden sämtliche Hauptangebote des Bieters ausgeschlossen. [..]"
Praxistipp: Ist in den Ausschreibungsunterlagen bzw. in der Vergabebekanntmachung die Anzahl der Hauptangebote pro Bieter auf ein Angebot beschränkt, darf auch nur ein Hauptangebot abgegeben werden. Die Abgabe von mehr als einem Hauptangebot führt zwangsweise zum Ausschluss.
Hauptangebote müssen alle Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllen. Wird ein Ausschlusskriterium nicht erfüllt, führt dies zwingend zum Ausschluss. Gibt ein Bieter mehrere Hauptangebote ab, so müssen diese als solche erkennbar, voneinander abgrenzbar und jedes für sich allein wertbar sein.
VK Bund, 29.01.2014, VK 1 - 123 / 13: „Auch unterschiedliche Hauptangebote, die ein Bieter abgibt, müssen also eindeutig als solche erkennbar und in ihrem Inhalt unzweifelhaft bestimm- und voneinander abgrenzbar sein.“
OLG München, 29.10.2013, Verg 11 / 13: „Mehrere Hauptangebote sind zwar nicht grundsätzlich unzulässig, setzen aber voraus, dass sie sich nicht nur bezüglich der Preise, sondern in technischer Hinsicht unterscheiden (OLG Düsseldorf, 09.03.2011, VII-Verg 52/10 und 01.10.2012, VII-Verg 34/12).“
VK Bund, 29.01.2014, VK 1 - 123 / 13: „Die Wertbarkeit und damit auch die Zuschlagsfähigkeit mehrerer Hauptangebote ein und desselben Bieters setzt indes voraus, dass diese jeweils hinreichend differenziert sind, so dass jedem Hauptangebot ein eigener und eindeutiger Erklärungsinhalt beigemessen werden kann;“
VK Münster, 29.03.2012, VK 3 / 12: „Werden in Angeboten unter Bezugnahme auf den Zusatz „oder gleichwertig“ Produkte eines Herstellers angeboten, die nicht beim Leitprodukt genannt sind, dann handelt es sich zunächst nicht um Nebenangebote, sondern um weitere Hauptangebote, vgl. dazu OLG Düsseldorf, 23.3.2010, Verg 61/09. Alle Voraussetzungen, die für Nebenangebote gelten, sind somit vorliegend ohne Relevanz; insbesondere ist keine Gleichwertigkeitsprüfung in Bezug auf Hauptangebot und Nebenangebot vorzunehmen.“
Praxistipp: Bei einer produktoffenen Leistungsbeschreibung ist es in der Regel möglich, mehrere Hauptangebote abzugeben. Zum Beispiel könnte Hauptangebot A Produkte des Herstellers X enthalten und das Hauptangebot B Produkte des Herstellers Y. Der Bieter muss allerdings klar darlegen, wie sich die Angebote technisch unterscheiden.
Praxistipp: Möchte ein Auftraggeber die Abgabe mehrer Hauptangebote ausschließen, so muss er dies in den Ausschreibungsunterlagen klar formulieren.
Die Thematik Hauptangebote/Nebenangebote wird in den folgenden Seminaren behandelt:
- Praxisratgeber Vergaberecht - Einführung in das Vergaberecht
- Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien
- Praxisratgeber Vergaberecht - IT-Vergabe
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