1. Stufe: Ausschreibung des Rahmenvertrags
2. Stufe: Formlose Einzelaufträge innerhalb der Laufzeit des Rahmenvertrags
Bei der Ausschreibungen von Rahmenvereinbarungen müssen sich die Auftraggeber an die Grundlagen und Prinzipien des Vergaberechts halten.
Eine Rahmenvereinbarung darf auch mit mehreren Unternehmen geschlossen werden. Die Einzelbeauftragung findet dann im Wettbewerb unter diesen Unternehmen statt. Für die Einzelbeauftragung ist kein förmliches Verfahren notwendig. In der Regel sollte hier eine Preisabfrage bei den Unternehmen mit denen der Rahmenvertrag abgeschlossen wurde, ausreichen.
Laufzeit von Rahmenvereinbarungen gemäß VOL/A
Bei Rahmenvereinbarungen gemäß VOL/A soll die Laufzeit vier Jahre nicht überschreiten.§ 4 Abs. 1 Satz 4 VOL/A: Die Laufzeit darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände rechtfertigen eine Ausnahme.
§ 4 EG Abs. 7 VOL/A: Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände rechtfertigen eine Ausnahme.
Laufzeit von Rahmenvereinbarungen gemäß VSVgV
Bei Rahmenvereinbarungen gemäß VSVgV soll die Laufzeit sieben Jahre nicht überschreiten.§ 14 Abs. 6 VSVgV: Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf sieben Jahre nicht überschreiten. Dies gilt nicht in Sonderfällen, in denen aufgrund der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und der durch einen Wechsel des Unternehmens entstehenden technischen Schwierigkeiten eine längere Laufzeit gerechtfertigt ist. Die Auftraggeber begründen die längere Laufzeit in der Bekanntmachung gemäß § 35.
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