Dienstag, 23. September 2014

Abschließende Liste von Eignungsnachweisen

Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VSVgV muss der Auftraggeber, wenn er Eignungsnachweise fordert, diese in einer abschließenden Liste in den Vergabeunterlagen zusammenzustellen.

§ 8 Abs. 3 VOL/A: Sofern die Auftraggeber Nachweise verlangen, haben sie diese in einer abschließenden Liste zusammenzustellen.

§ 9 EG Abs. 4 VOL/A: Sofern die Auftraggeber Nachweise verlangen, haben sie diese in einer abschließenden Liste zusammenzustellen.

§ 16 Abs. 2 VSVgV: Sofern die Auftraggeber Nachweise verlangen, haben sie diese in einer abschließenden Liste zusammenzustellen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2011, VII - Verg 30 / 11:Sowohl der Wortlaut (abschließende Liste) als auch der Sinn und Zweck der Norm gebieten die Deutung, dass der Auftraggeber sämtliche verlangten Nachweise – gleichviel, ob es sich um Eignungs- oder um sonstige Nachweise handelt – in einer den Vergabeunterlagen beizufügenden und für die Bieter als Überblick (gewissermaßen als "Checkliste", auf "einen Blick" und zum "Abhaken") verwendbaren, verlässlichen Aufstellung [..] ungeachtet dessen, dass solche Nachweise bereits aus den übrigen Vergabeunterlagen hervorgehen, nochmals gesondert in einer zusammenfassenden Liste aufzuführen und diese spätestens mit den Vergabeunterlagen bekannt zu geben hat.

Wurde bei einem Vergabeverfahren gemäß VOL/A oder VSVgV die abschließende Liste vom Auftraggeber vergessen in den Vergabeunterlagen  aufzuführen, dann kann ein Bieter wegen eines fehlenden Nachweises nicht ausgeschlossen werden.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2011, VII - Verg 30 / 11: Rechtsfolge und gebotene vergaberechtliche Sanktion einer unterlassenen Aufstellung und Bekanntgabe einer abschließenden Liste nach § 9 Abs. 4 VOL/A-EG ist, dass Nachweise dann als nicht wirksam vom öffentlichen Auftraggeber gefordert anzusehen sind, dass Bieter aus der Bekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen hervorgehende Nachweise nicht vorzulegen haben, und Angebote wegen Fehlens geforderter Nachweise von der Wertung nicht ausgenommen werden dürfen.

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