Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VSVgV muss der Auftraggeber, wenn
er Eignungsnachweise fordert, diese in einer abschließenden Liste in den
Vergabeunterlagen zusammenzustellen.
§ 8 Abs. 3 VOL/A: Sofern die Auftraggeber Nachweise verlangen, haben sie diese in einer abschließenden Liste zusammenzustellen.
§ 9 EG Abs. 4 VOL/A: Sofern die Auftraggeber Nachweise verlangen, haben
sie diese in einer abschließenden Liste zusammenzustellen.
§ 16 Abs. 2 VSVgV: Sofern die Auftraggeber Nachweise verlangen, haben sie diese in einer abschließenden Liste zusammenzustellen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2011, VII - Verg 30 / 11: „Sowohl
der Wortlaut (abschließende Liste) als auch der Sinn und Zweck der Norm
gebieten die Deutung, dass der Auftraggeber sämtliche verlangten
Nachweise – gleichviel, ob es sich um Eignungs- oder um sonstige
Nachweise handelt – in einer den Vergabeunterlagen beizufügenden und für
die Bieter als Überblick (gewissermaßen als "Checkliste", auf "einen
Blick" und zum "Abhaken") verwendbaren, verlässlichen Aufstellung [..]
ungeachtet dessen, dass solche Nachweise bereits aus den übrigen
Vergabeunterlagen hervorgehen, nochmals gesondert in einer
zusammenfassenden Liste aufzuführen und diese spätestens mit den
Vergabeunterlagen bekannt zu geben hat.“
Wurde bei einem Vergabeverfahren gemäß VOL/A oder VSVgV die
abschließende Liste vom Auftraggeber vergessen in den Vergabeunterlagen
aufzuführen, dann kann ein Bieter wegen eines fehlenden Nachweises
nicht ausgeschlossen werden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2011, VII - Verg 30 / 11:
„Rechtsfolge und gebotene vergaberechtliche Sanktion einer unterlassenen
Aufstellung und Bekanntgabe einer abschließenden Liste nach § 9 Abs. 4
VOL/A-EG ist, dass Nachweise dann als nicht wirksam vom öffentlichen
Auftraggeber gefordert anzusehen sind, dass Bieter aus der
Bekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen hervorgehende Nachweise
nicht vorzulegen haben, und Angebote wegen Fehlens geforderter Nachweise
von der Wertung nicht ausgenommen werden dürfen.“
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