Mittwoch, 20. März 2013

Unzulässige Änderung der Zuschlags- und Bindefrist

Die Zuschlagsfrist bzw. Bindefrist wird durch den Auftraggeber im Ausschreibungsverfahren festgesetzt. Diese Frist muss für alle Bieter gleich sein, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre. Ändert ein Bieter die in den Verdingungsunterlagen aufgeführte Zuschlagsfrist bzw. Bindefrist eigenmächtig ab, so muss das Angebot des Bieters von der Vergabestelle zwingend ausgeschlossen werden.

Bieter müssen hier mit größter Sorgfalt die Konsistenz und Korrektheit des abzugebenden Angebotes vor der Abgabe prüfen:
  • Stimmt die Zuschlagsfrist bzw. Bindefrist in allen Exemplaren des Angebotes?
  • Was steht im Angebotsbegleitschreiben? Hier können Standardformulierungen wie   "Angebotsgültigkeit 30 Tage" oder der Verweis auf die AGB etc. zum zwingenden Ausschluss führen.
Sieht man als Bieter in der im Ausschreibungsverfahren festgesetzten Bindefrist ein Problem (z. B. weil der Auftraggeber eine ungewöhnlich lange Bindefrist verlangt), so sollte hierzu eine entsprechende Bieterfrage stellen und bei Bedarf als Steigerung auch eine Rüge in Erwägung ziehen. Das eigenmächtige Ändern der Bindefrist muss dagegen zwingend zum Ausschluss führen.

Entscheidungen der Vergabekammern

3. VK Bund, Beschluss VK 3 - 60/10
[..] hat durch die Verwendung einer eigenen, abweichenden Angebotsfrist die Verdingungsunterlagen geändert. Nach [..] sind Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig. [..]Die Verkürzung der Frist stellt eine abweichende Bestimmung gegenüber den verbindlichen Festlegungen in den Verdingungsunterlagen dar.


Vergabekammer Rheinland-Pfalz VK 23/04
Die Zuschlagsfrist wird einseitig durch den Auftraggeber gegenüber dem Bieter festgesetzt (Höfler, BauR 2000, 964). Der Auftraggeber muss einen einheitlichen Zeitpunkt für den Fristablauf festlegen, weil er den Zuschlag nur auf ein Angebot erteilen kann und es insbesondere wegen des geltenden  Gleichbehandlungsgrundsatzes darauf ankommt, dass für sämtliche Bieter dieselbe Annahmefrist gilt (Franke/Grünhagen in Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB Kommentar, Rdnr . 18 zu § 19 VOB/A). Ein Bieter ist nicht berechtigt, die in den Verdingungsunterlagen vorgesehene Zuschlags- und Bindefrist einseitig abzuändern. [..]
Die Beigeladene hat jedoch vorliegend mit ihrer Äußerung im Angebotsbegleitschreiben die vorgegebene Zuschlagsfrist in unzulässigerweise abgeändert  [..]  Der aus einer entsprechenden Verletzung resultierende Angebotsausschluss ist zwingend.

2. VK Bund, Beschluss vom 03.04.2006, VK 2 - 14/06
Die Zuschlags- / Bindefrist ist Bestandteil der Verdingungsunterlagen
Das Verbot der Änderung an Verdingungsunterlagen gilt für jede Ausfertigung des Angebots. 
[..] muss sich darauf verlassen können, identische Exemplare zu erhalten, die jeweils das Veränderungsverbot beachten. 

OLG München, Beschluss vom 21. Februar 2008, Verg 01/08
Das Begleitschreiben ist Bestandteil des Angebots. Die auf der Rückseite des Begleitschreibens abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin wären inhaltlich in den Vertrag bei Zuschlag einbezogen worden, Daher liegt eine unzulässige Abweichung gegenüber den Verdingungsunterlagen vor.


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