Diese Frage stellt sich dann, wenn ein Bieter bereits sehr frühzeitig sein Angebot abgegeben hat, die Kalkulationsgrundlage sich aber z.B. durch Dollarkursänderung geändert hat und er ein neues Angebot abgeben möchte. Oder es sind Umstände eingetreten, so dass er kein Interesse mehr an dieser Ausschreibung hat.
Für Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A wurde diese Frage bereits in einem eigenen Beitrag beantwortet http://fachverlag-ferber.blogspot.de/2012/09/konnen-angebote-in-einem-offentlichen.html.
Die Veröffentlichung einer Ausschreibung ist die Einladung an die Bieter Angebote abzugeben. Die Angebote der Bieter im Ausschreibungsverfahren sind Angebote im Sinne des Zivilrechts und es gelten §§ 145-149 BGB. Der Zuschlag durch den Auftraggeber stellt dann die Annahme des Angebotes dar (§§ 150 und 151 BGB) (siehe hierzu Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß. Juris Praxiskommentar Vergaberecht, S. 19, 2. Auflage 2008). Grundsätzlich sind die Bieter an ihre Angebote bis zum Ende der Bindefrist gebunden (§ 145 BGB) und können diese nicht zurückziehen.
Angebots- und Zuschlagsfrist bei Vergabeverfahren gemäß VSVgV |
Die Zuschlagsfrist sollte dabei der Bindefrist entsprechen.
§ 10 Abs. 7 VSVgV
Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist.
Die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) verweist für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen unter anderem auf den Abschnitt 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011; BAnz AT 07.05.2012 B1).
§ 2 VSVgV Anzuwendende Vorschriften für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge
(1) Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen sind die §§ 1 bis 4, 6 bis 9 und 38 bis 42 sowie 44 bis 46 anzuwenden. Im Übrigen ist Abschnitt 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011; BAnz AT 07.05.2012 B1) anzuwenden.
Die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) bzw. die VOB/A-VS stellen aber sicher, dass die Bieter bis zum Abgabetermin ihre Angebote zurückziehen können.
§ 20 Abs. 7 VSVgV :
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Bieter ihre Angebote zurückziehen. Dabei sind die für die Einreichung der Angebote maßgeblichen Formerfordernisse zu beachten.
§ 10 Abs. 1, Nr. 9 VOB/A-VS
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in Textform zurückgezogen werden.
Damit können die Angebote bis zum Ablauf der Angebotsfrist (also innerhalb der Angebotsfrist) zurückgezogen werden. Eine Rücknahme des abgegebenen Angebotes nach der Angebotsfrist ist nicht mehr möglich. Die Bieter sind dann an ihr Angebot bis zum Ende der geforderten Bindefrist gebunden.
Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.