Die zur Lizitation (Versteigerung) an einem vorher bekanntgegebenen Tag öffentlich auf dem Forum anstehenden Verdingungen (Vergaben) wurden bereits bei der Ankündigung des Termins durch Anschlag bekannt gemacht. Geboten wurde durch Fingerzeichen. Den Zuschlag bekam bei der Verdingung von Werk-, Dienst- und Sachleistungen derjenige, der für das geringste Entgelt bereit war diese Leistungen zu erbringen. Sinn und Zweck dieser Verfahren war, die Leistungen zum günstigsten Preis einzukaufen.
Literatur
Grau, Ulrich (2004): Historische Entwicklung und Perspektiven des Rechts der öffentlichen Aufträge. Univ, Frankfurt am Main, Bayreuth.Kunkel, Wolfgang; Wittmann, Roland; Galsterer, Hartmut; Meier, Christian (1995-): Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. München: Beck.
Martini, Mario (2012): Der Markt als Instrument hoheitlicher Verteilungslenkung. Möglichkeiten und Grenzen einer marktgesteuerten staatlichen Verwaltung des Mangels. Tübingen: Mohr Siebeck.
Müller-Wiener, Wolfgang (1988): Griechisches Bauwesen in der Antike. München: Beck (Beck's archäologische Bibliothek).
Pieler, P.E: Römisches Vergaberecht. In: Festschrift Krejci, II, S. 1479–1495.
Wiegand, Theodor (1894): Die puteolanische Bauinschrift. Leipzig: Teubner.
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